Betriebsratswahl bei der AGG: Was gilt – und was ist besonders?
Dürfen wir überhaupt einen Betriebsrat wählen?
Ja – und nicht nur das: Ihr habt ein Recht darauf! Nach dem Betriebsverfassungsgesetz können in allen Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Beschäftigten Betriebsräte gewählt werden. Bei der AAGG gibt es zusätzlich eine Besonderheit: Durch den Zuordnungstarifvertrag sind die Grenzen der Betriebsräte und Wahlbereiche geregelt.
Wer darf einen Wahlvorstand einsetzen?
Bei der AGG können – abhängig vom Standort – verschiedene Akteure die Initiative für eine Wahl ergreifen:
- In Betrieben mit bestehendem Betriebsrat setzt dieser den Wahlvorstand 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit ein – ganz klassisch.
- Gibt es noch keinen Betriebsrat, kann der Gesamtbetriebsrat (GBR) oder der Konzernbetriebsrat (KBR) die Einsetzung übernehmen. Auch das ist im Zuordnungstarifvertrag geregelt.
- Alternativ kann eine Wahlversammlung einberufen werden, auf der ein Wahlvorstand gewählt wird.
Die IG Metall unterstützt Euch in allen diesen Varianten.
Wann wird gewählt?
In Deutschland finden reguläre Betriebsratswahlen alle vier Jahre zwischen 1. März und 31. Mai statt – das nächste Mal also im Jahr 2026.
Aber: Wenn noch kein Betriebsrat besteht, könnt Ihr jederzeit eine Wahl initiieren. Wichtig ist dann nur: Der Ablauf muss stimmen – und hier hilft Euch die IG Metall.
Normal oder vereinfacht? – Das passende Verfahren für euren Standort
Ob ein Betrieb das normale oder das vereinfachte Wahlverfahren anwenden kann, hängt von der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten im jeweiligen Wahlbereich ab:
- Bis 100 Beschäftigte: vereinfachtes Verfahren verpflichtend
- 101–200 Beschäftigte: vereinfachtes Verfahren optional, bei Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
- Ab 201 Beschäftigten: normales Wahlverfahren verpflichtend
Der Zuordnungstarifvertrag bei der AAGG sorgt dafür, dass Ihr wisst, welche Betriebsteile zu welchem Wahlbereich gehören.
Was macht der Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand organisiert die Wahl. Seine Aufgaben sind:
- Erstellung der Wählerliste
- Veröffentlichung des Wahlausschreibens
- Sammlung und Prüfung der Wahlvorschläge
- Organisation der Wahlhandlung und Stimmauszählung
- Einladung zur konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats
Der Wahlvorstand übt sein Amt während der Arbeitszeit aus – bei voller Bezahlung durch den Arbeitgeber (§ 20 Abs. 3 BetrVG).
Wie viele Mitglieder hat der Betriebsrat?
Die Größe hängt von der Zahl der Wahlberechtigten im jeweiligen Wahlbereich ab:
Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten | Betriebsratsmitglieder |
5–20 Personen | 1 Mitglied |
21–50 Personen | 3 Mitglieder |
51–100 Personen | 5 Mitglieder |
101–200 Personen | 7 Mitglieder |
201–400 Personen | 9 Mitglieder |
Bei größeren Betriebsteilen entsprechend mehr – immer eine ungerade Zahl!
Wer darf wählen und kandidieren?
Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die:
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- nicht leitende Angestellte sind,
- mindestens seit drei Monaten im Betrieb arbeiten (bei Leiharbeitenden relevant).
Wählbar ist, wer
- 18 Jahre oder älter ist,
- mindestens sechs Monate dem Betrieb angehört.
Leiharbeitnehmer*innen dürfen mitwählen, wenn sie länger als drei Monate eingesetzt wurden oder voraussichtlich so lange bleiben.
Und wenn jemand am Wahltag nicht da ist?
Kein Problem: Es gibt Briefwahl!
Der Wahlvorstand kann die Unterlagen auf Antrag oder von sich aus verschicken, z. B. bei Beschäftigten in Elternzeit, im Außendienst oder Homeoffice.
Was kostet die Wahl – und wer zahlt?
Alle notwendigen Kosten trägt der Arbeitgeber – das regelt § 20 BetrVG. Dazu zählen:
- Materialkosten (Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlurnen)
- Fahrtkosten des Wahlvorstands
- Kosten für gesetzliche Unterlagen, Wahlordnungen
- Schulungen für Wahlvorstandsmitglieder
Kündigungsschutz – und zwar umfassend!
Um die Wahl nicht zu gefährden, sind viele Beteiligte besonders geschützt:
- Mitglieder des Wahlvorstands: Kündigungsschutz bis 6 Monate nach der Wahl
- Kandidat*innen: Kündigungsschutz bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Initiator*innen einer Wahl: Kündigungsschutz für mindestens 3 Monate
- Vorbereitende Kolleg*innen (seit 2021): Kündigungsschutz ab dem Moment einer öffentlich beglaubigten Erklärung, maximal 3 Monate
Fazit: Eure Wahl. Eure Stimme. Eure Mitbestimmung.
Mach den ersten Schritt – wir sind an deiner Seite!
Du überlegst, bei der nächsten Betriebsratswahl zu kandidieren? Oder ihr seid ein Standort, an dem noch kein Betriebsrat besteht und wollt endlich mitbestimmen? Dann meldet euch bei uns – ganz unverbindlich und vertraulich.
Egal ob erste Gründung oder Wiederwahl:
Wir unterstützen jede Kollegin und jeden Kollegen, die sich engagieren wollen – mit Know-how, Schulungen, rechtlicher Beratung und allem, was dazugehört.
Du kannst dich direkt an deine IG Metall vor Ort wenden – oder uns einfach eine kurze Nachricht schicken. Gemeinsam machen wir Mitbestimmung möglich – auch bei dir im Betrieb!